<< Düsseldorfer Tabelle 2017 | Düsseldorfer Tabelle 2018 >> |
Vorsorgevollmacht für Grundstücksgeschäfte
Soweit jedoch Grundstücksgeschäfte von der Vollmacht umfaßt sein sollen, muß die entsprechende Form gewährleistet sein. Grundstücksgeschäfte (Kauf, Verkauf, Belastung, Löschung von Rechten), können nur nach notarieller Beurkundung vollzogen werden (§ 311 b BGB).
Zur Wirksamkeit ist außerdem ein Eintrag im Grundbuch erforderlich, gem. § 29 Grundbuchordnung (GBO) ist hierzu die Vorlage von öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden erforderlich. Demnach muss auch eine entsprechende Vollmacht öffentlich beglaubigt werden.
Eine bisher bestehende Rechtsunsicherheit wurde nunmehr beseitigt und zwar durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe zu einer weithin unbekannten Vorschrift aus dem Betreuungsbehördengesetz (BtBG).
§ 6 des BtBG kann die Betreuungsbehörde die Unterschrift unter eine Vorsorgevollmacht öffentlich beglaubigen. Das OLG Karlsruhe hatte sich neben anderen Gerichten mit dieser Vorschrift auseinander gesetzt und nunmehr entschieden, dass eine solch öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmacht den Anforderungen des § 29 GBO genügt und zwar auch für Vollmachten, die über den Tod hinaus gelten. Dies ermöglicht nun Grundstücksübertragung mit - öffentlich beglaubigter - Vorsorgevollmacht, auch nach dem Tode.
Eingestellt am 21.02.2017 von W.Theissen
Trackback