Digitaler Nachlass
Diese Regelung gehört nicht ins Testament. Das Testament ist unter Umständen nicht sofort auffindbar, so dass es dann eventuell zu spät ist. Die Vertrauensperson muss tätig werden können, sobald sie vom Tode erfährt.
Es empfiehlt sich, eine schriftliche Zusammenstellung aller Zugangsdaten und Passwörter zu erstellen und an einem sicheren Aufbewahrungsort zu hinterlegen. Dieser Ort wird gegenüber der Vetrauensperson benannt.
Insbesondere wer viel online bestellt oder über das Internet einkauft muss sicher stellen, dass die Erben sich über die abgeschlossenen Verträge informieren können.
Wer allerdings vermeiden will, dass die Erben Zugriff auf die private Korrespondenz haben oder Einblick in intime Daten und Vorgänge haben, sollte ebenfalls eine Vertrauensperson benennen und dieser die entsprechenden Daten bekannt geben, damit ggf. eine Vernichtung erfolgen kann.
Können die Erben keinen Zugriff auf die eMail-Konten nehmen, ist die Kontaktaufnahme mit den Anbietern oftmals schwierig, zumal wenn diese im Ausland sitzen.
Wurde z.B. kurz vor dem Tod etwas bestellt und noch nicht bezahlt, so richtet sich die Forderung des Unternehmens auf Zahlung gegen den oder die Erben.
Im Einzelfall sollte der Nutzer bei seinem Anbieter erfragen, wie im Todesfall verfahren wird. Dies gilt auch für Facebook und Co. Bei Google zum Beispiel kann verfügt werden, wie nach dem Tode mit dem Zugang umgegangen werden soll. Ähnliches gibt es bei Facebook.
Eingestellt am 06.07.2017 von W.Theissen
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